BFH - Urteil vom 18.05.2004
VI R 128/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 22
DStRE 2004, 1321
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 319/95

Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen VI R 128/99

DRsp Nr. 2004/15608

Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

1. Gewährt ein ArbG privaten Rechts seinen ArbN Beihilfe in Krankheitsfällen, ist diese insoweit steuerfrei, als sie unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (Anschluss an BFH-Entscheidung in BStBl II 1984, 113).2. Erhält eine mehrstufig aufgebaute Organisation öffentliche Mittel, müssen diese Voraussetzungen bis zu derjenigen Stufe beachtet sein, auf der die jeweiligen Mittel letztlich bestimmungsgemäß verausgabt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Streitig ist, in welchem Umfang ein teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierter Verein Beihilfen nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei auszahlen konnte.

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als eingetragener Verein Landesverband eines gemeinnützigen Vereins. Zusätzlich zu eigenen Einnahmen erhielt er im streitigen Zeitraum Bundes- und Landesmittel zur eigenen Verwendung und zur Weiterleitung an Kreisverbände, die der institutionellen Förderung, aber auch der Förderung bestimmter Projekte und Aufgaben dienten.