I. Streitig ist, in welchem Umfang ein teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierter Verein Beihilfen nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei auszahlen konnte.
Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als eingetragener Verein Landesverband eines gemeinnützigen Vereins. Zusätzlich zu eigenen Einnahmen erhielt er im streitigen Zeitraum Bundes- und Landesmittel zur eigenen Verwendung und zur Weiterleitung an Kreisverbände, die der institutionellen Förderung, aber auch der Förderung bestimmter Projekte und Aufgaben dienten.
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