BGH - Beschluss vom 11.10.2018
1 StR 138/18
Normen:
AO § 370; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 266a;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 150
wistra 2019, 108
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.08.2017

Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters

BGH, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 1 StR 138/18

DRsp Nr. 2019/333

Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters

Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn sich die Strafkammer nicht ausreichend mit den Taten der Steuerhinterziehung und der Beitragsvorenthaltung auseinandergesetzt hat. Die pauschale Behauptung, dass das Einstellen von Scheinrechnungen regelmäßig dazu diene, die freigewordenen Gelder für die Entlohnung von Schwarzarbeitern zu nutzen, um dem enormen Preisdruck in der Baubranche standhalten zu können, ersetzt keine Feststellungen dahingehend, ob es tatsächlich zur Auszahlung von Schwarzlohn durch die Rechnungsempfänger gekommen ist.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere – als Wirtschaftsstrafkammer zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 266a;

Gründe