BGH - Beschluss vom 07.12.2016
1 StR 185/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; StGB § 266a;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 17
BFH/NV 2017, 878
HFR 2017, 860
NStZ 2017, 354
NStZ-RR 2017, 5
StV 2018, 35
wistra 2017, 321
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.08.2015

Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Verjährung von Steuerstraftaten; Verjährungsunterbrechende Handlungen gegen ein Organ; Beurteilung von Arbeitsverträgen über eine geringfügige Beschäftigung als bloße Scheingeschäfte; Hochrechnung der Schwarzlohnsumme auf eine Bruttolohnsumme

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 185/16

DRsp Nr. 2017/3741

Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Verjährung von Steuerstraftaten; Verjährungsunterbrechende Handlungen gegen ein Organ; Beurteilung von Arbeitsverträgen über eine geringfügige Beschäftigung als bloße Scheingeschäfte; Hochrechnung der Schwarzlohnsumme auf eine Bruttolohnsumme

Bei einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen Steuerhinterziehung muss das Gericht hinsichtlich des nicht gemeldeten Lohnteils von einem Nettoarbeitsentgelt ausgehen und dies zur Beitragsberechnung im Sinne von § 266a Abs. 1 und 2 StGB auf einen fiktiven Bruttolohn hochrechnen. Die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gilt auch, wenn die Schwarzlohnzahlung nur einzelne Lohnteile erfasst, wobei die Teilschwarzlohnzahlungen mit mindestens bedingtem Vorsatz erfolgt sein müssen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. August 2015 werden verworfen, die Revision des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte wegen einer Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § Abs. ;