BFH - Beschluß vom 23.07.1999
IX B 71/99
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1638

Beiladung

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen IX B 71/99

DRsp Nr. 1999/8687

Beiladung

In einem Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung ist nur beizuladen, wer auch gem. § 48 FGO klagebefugt ist. Die Klagebefugnis setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob ein Teil der Einkünfte des Streitjahres 1995 der X-GbR (Klägerin zu 1.) X (Kläger zu 2.) zuzurechnen ist. Die Kläger (GbR und Kläger zu 2.) beantragen, den streitigen Feststellungsbescheid zu ändern und den Gewinnanteil des Klägers zu 2. mit 0 DM festzustellen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Einkünfte in Höhe von 199 984 DM dem Kläger zu 2. und Einkünfte in Höhe von jeweils 55 090 DM drei weiteren Gesellschaftern (insoweit unstreitig) zugerechnet.