BFH - Beschluss vom 11.02.2004
II B 153/02
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 965
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 629/2000

Beiladung

BFH, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen II B 153/02

DRsp Nr. 2004/6229

Beiladung

1. Eine notwendige Beiladung kann unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist und somit kein Sachurteil, sondern nur ein Prozessurteil ergeht.2. Erhebt der Gesellschafter einer GmbH wegen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile Klage, müssen grds. die GmbH sowie alle klagebefugten Gesellschafter der GmbH notwendig beigeladen werden. Das gilt allerdings nur, wenn das Klagebegehren den Wert ihrer Gesellschaftsanteile wegen gleicher Ausstattung in gleicher Weise berührt.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, war an den streitigen Bewertungsstichtagen Alleingesellschafterin der A-GmbH, die 1995 durch Formwechsel zur A-GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Feststellungsbescheid vom 17. März 1997 den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31. Dezember 1983, 31. Dezember 1984 und 31. Dezember 1985 einheitlich und gesondert fest. Der an die KG als "Rechtsnachfolgerin" der GmbH gerichtete Bescheid sollte auch mit Wirkung für und gegen die am Feststellungsverfahren beteiligte "B-VerwaltungsGmbH StNr. ..., 100 %" ergehen.