I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, war an den streitigen Bewertungsstichtagen Alleingesellschafterin der A-GmbH, die 1995 durch Formwechsel zur A-GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt wurde.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Feststellungsbescheid vom 17. März 1997 den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31. Dezember 1983, 31. Dezember 1984 und 31. Dezember 1985 einheitlich und gesondert fest. Der an die KG als "Rechtsnachfolgerin" der GmbH gerichtete Bescheid sollte auch mit Wirkung für und gegen die am Feststellungsverfahren beteiligte "B-VerwaltungsGmbH StNr. ..., 100 %" ergehen.
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