BFH - Beschluss vom 13.06.2007
X B 29/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4, 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1627
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4442/04

Beiladung

BFH, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen X B 29/06

DRsp Nr. 2007/13042

Beiladung

1. Die Beiladung eines Dritten zum Verfahren ist nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zulässig, wenn aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrag des Stpfl. ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, sich hieraus steuerliche Folgen für den Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids ziehen lassen und das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat. 2. Der Dritte muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist hingezogen oder beigeladen worden sein. 3. Es reicht im Regelfall aus, dass sich bei einem Erfolg der Klage eine Folgeänderung i. S. des § 174 Abs. 4 und 5 AO ergeben kann.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, 5;

Gründe: