BFH - Beschluss vom 15.03.2007
IV R 52/04
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 60 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1332

Beiladung; ausgeschiedene Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen IV R 52/04

DRsp Nr. 2007/8859

Beiladung; ausgeschiedene Gesellschafter

1. Ausgeschiedene Gesellschafter sind im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns immer beizuladen und zwar auch dann, wenn es um Fragen geht, für die an sich nur der zu Vertretung berufene Geschäftsführer klagebefugt ist.2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheides ausgeschieden ist.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 § 60 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Verfahrensstand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 26. August 2004 1 K 99/04 (1), mit dem ihre Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 abgewiesen wurde.