Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Die Revision kann nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann. Aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich, daß der gerügte Zulassungsgrund in der Beschwerdeschrift angegeben und im einzelnen dargelegt werden muß.
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