BFH - Beschluss vom 15.10.2010
III B 149/09
Normen:
§ 174 Abs 5 AO; § 174 Abs 4 AO; § 169 AO; § 171 AO; § 180 Abs 1 Nr 2 AO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6091/09

Beiladung bei Möglichkeit des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden und Festsetzung von Gewerbesteuer gegen eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen III B 149/09

DRsp Nr. 2011/1292

Beiladung bei Möglichkeit des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden und Festsetzung von Gewerbesteuer gegen eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft

1. NV: Werden Steuerbescheide, in denen das FA davon ausging, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer erzielt hatte, mit der Begründung aufgehoben, dass der Kläger allenfalls als Mitunternehmer tätig geworden sei, so können die als Mitunternehmer in Betracht kommenden Personen während des finanzgerichtlichen Verfahrens --auch im zweiten Rechtsgang-- beigeladen werden. Die Beiladung kann nur unterbleiben, wenn die Möglichkeit einer Folgeänderung ausgeschlossen ist. 2. NV: Es ist nicht zweifelsfrei ausgeschlossen, dass eine Beiladung eine anschließende Gewinnfeststellung für eine aus dem Kläger und den Beigeladenen bestehende Personengesellschaft erlaubt. 3. NV: Ob der vom FA beabsichtigten Gewinnfeststellung die Festsetzungsverjährung zweifelsfrei entgegensteht, ist regelmäßig erst in einem Verfahren gegen den zu erlassenden Bescheid zu beurteilen und nicht im Verfahren über die Beiladung.

Normenkette:

§ 174 Abs 5 AO; § 174 Abs 4 AO; § 169 AO; § 171 AO; § 180 Abs 1 Nr 2 AO;

Gründe

I.