BFH - Beschluß vom 04.07.2001
VI B 301/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 4; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 1942
BFHE 195, 50
BStBl II 2001, 729
DB 2001, 1974
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Beiladung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

BFH, Beschluß vom 04.07.2001 - Aktenzeichen VI B 301/98

DRsp Nr. 2001/12479

Beiladung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

»Ist im finanzgerichtlichen Verfahren streitig, ob der Kinderfreibetrag von einem auf den anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung zu übertragen oder ob die Übertragung des Kinderfreibetrags zu Recht erfolgt ist, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) vor (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 4; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. In dem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren ist streitig, ob kindbedingte Freibeträge beim Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger), der von der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2 (Beigeladene), der Mutter der gemeinsamen Tochter K, geschieden ist, nur hälftig oder in voller Höhe berücksichtigt werden könne.