BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 29/95
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;

Beiladung bei unzulässiger Klage

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 29/95

DRsp Nr. 1999/8529

Beiladung bei unzulässiger Klage

1. Ist die Klage eines Mitunternehmers wegen Gewinnfeststellung als unzulässig abgewiesen worden, muss er in dem von der Gesellschaft weitergeführten Klageverfahren notwendig beigeladen werden. 2. Ist die notwendige Beiladung unterblieben, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, befaßte sich u.a. mit der Vercharterung von Schiffen. Die persönlich haftende GmbH war am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Kommanditisten waren die Ehegatten A und B, die nach Abzug einer Vorwegvergütung für die GmbH am Gewinn der Klägerin je zur Hälfte beteiligten waren.

B war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches war er befreit.

B betrieb auch selbst ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Vercharterung von Schiffen war. Für dieses Unternehmen erwarb er 1988 von der Klägerin für ... DM (zuzüglich 14 v.H. Mehrwertsteuer) eine Segelyacht, die er 1990 um ... DM (zuzüglich 14 v.H. Mehrwertsteuer) weiterverkaufte. Das Schiff hatte die Klägerin 1987 erbauen lassen; die Herstellungskosten beliefen sich auf ... DM.