BFH - Urteil vom 08.04.1998
VIII R 40/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1363

Beiladung bei verrechenbarer Verlustfeststellung

BFH, Urteil vom 08.04.1998 - Aktenzeichen VIII R 40/95

DRsp Nr. 1999/985

Beiladung bei verrechenbarer Verlustfeststellung

Zum Klageverfahren einer KG gegen den Feststellungsbescheid über nur verrechenbare Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG sind die Kommanditisten notwendig beizuladen, um deren verrechenbaren Verlust es geht.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, bildete im Wirtschaftsjahr 1983 für ihre Kommanditisten eine Rücklage gemäß § 6d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Streitig ist, ob die den Kommanditisten für die Wirtschaftsjahre 1985 und 1986 zuzurechnenden Verlustanteile in Höhe der anteiligen § 6d-Rücklage lediglich verrechenbar oder ausgleichs- bzw. abzugsfähig sind. Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob die anteilig auf einen Kommanditisten entfallende steuerfreie Gewinnrücklage (Sonderposten mit Rücklageanteil) Teil seines Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG ist und damit seinen ausgleichs- bzw. abzugsfähigen Verlustanteil erhöht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die Einbeziehung der § 6d-Rücklage in das Kapitalkonto abgelehnt. Den verrechenbaren Verlust stellte er zusammen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einer Anlage zu den Feststellungs-Änderungsbescheiden 1985 und 1986 gesondert fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Klägerin beantragt,