BFH - Beschluss vom 08.07.2004
VII B 90/04
Normen:
FGO § 60 § 78 § 57 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1659
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 155/01

Beiladung: Beiladungsprätendent

BFH, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII B 90/04

DRsp Nr. 2004/15857

Beiladung: Beiladungsprätendent

Pfänden sowohl das FA als auch der Beiladungsprätendent eine an den Kl. abgetretene Forderung und ficht der Kl. den Bescheid an, mit dem er auf Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen in Anspruch genommen wird, so besteht kein Anspruch des Beiladungsprätendenten zum FG-Verfahren beigeladen zu werden.

Normenkette:

FGO § 60 § 78 § 57 ;

Gründe:

I. Die Beiladungsprätendentin und Beschwerdeführerin (Beiladungsprätendentin) versucht im Wege der Zwangsvollstreckung Forderungen gegenüber einem Herrn W durchzusetzen. Wegen Steuerverbindlichkeiten des Herrn W wurde die Klägerin durch Duldungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) zur Duldung von Vollstreckungsmaßnahmen in ihr Vermögen in Anspruch genommen. Sowohl das FA als auch die Beiladungsprätendentin haben eine von Herrn W an die Klägerin abgetretene Forderung auf Auszahlung eines auf einem Notaranderkonto eingezahlten Betrages gepfändet. Dabei gehen beide Gläubiger davon aus, dass die Abtretung der Forderung aufgrund einer beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei.