Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 6. Juni 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
I.
Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) und der Kläger waren verheiratet und wurden zur Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 antragsgemäß getrennt veranlagt. In der jeweiligen Anrechnungsverfügung zu den Bescheiden teilte der Beklagte (das Finanzamt —FA—) die gemeinsam gegen die damaligen Ehegatten festgesetzten Vorauszahlungen nach Köpfen. Dies führte zu Steuernachforderungen gegen die Beigeladene.
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