BFH - Beschluss vom 07.08.2015
VI B 66/15
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1600
NZA 2016, 30
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2578/14

Beiladung des Arbeitgebers in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteueranmeldung

BFH, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen VI B 66/15

DRsp Nr. 2015/16860

Beiladung des Arbeitgebers in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteueranmeldung

1. NV: In einem vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ist der Arbeitgeber notwendig beizuladen. 2. NV: Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführt.

In einem vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsverfahren gegen die Lohnsteueranmeldung ist der Arbeitgeber als Adressat der Bescheide notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2015 3 K 2578/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), den Arbeitgeber des Klägers in dem vom Kläger gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers geführten Klageverfahren notwendig beizuladen.

Der Arbeitgeber des Klägers behandelte in der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2014 vom Kläger vereinnahmte Mitnahmeentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und behielt dafür anteilig Lohnsteuer ein. Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage gegen die Lohnsteuer-Anmeldung.