Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. April 2015
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), den Arbeitgeber des Klägers in dem vom Kläger gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers geführten Klageverfahren notwendig beizuladen.
Der Arbeitgeber des Klägers behandelte in der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2014 vom Kläger vereinnahmte Mitnahmeentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn und behielt dafür anteilig Lohnsteuer ein. Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage gegen die Lohnsteuer-Anmeldung.
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