I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte im August 2004 unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung für ihre drei Kinder A, B sowie C die
Bewilligung von Kindergeld.
Dies lehnte das damals zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 31. August 2004 ab.
Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin, ebenfalls unter Vorlage einer Haushaltsbescheinigung aus Oktober 2004, erneut die
Festsetzung von Kindergeld.
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