I. Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Grundstücks des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf den 1. Januar 1995 auf 33 900 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus fest. Der Kläger erhob gegen die Art- und Wertfortschreibung Einspruch. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 setzte das FA den Einheitswert im Tenor auf 28 500 DM herab, berechnete hingegen in den Gründen der Einspruchsentscheidung einen Betrag von 28 600 DM. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG).
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