BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 15/97
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1468

Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 15/97

DRsp Nr. 1999/8444

Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist in einem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren eines ausgeschiedenen Gesellschafters wegen des Gewinns anlässlich seines Ausscheidens die Personenhandelsgesellschaft selbst dann gem. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann. 2. Das gilt auch dann, wenn nicht nur ein Gesellschafter ausgeschieden ist, sondern alle Gesellschafter ihre Anteile veräußert haben. Denn auch der vollständige Wechsel der Gesellschafter durch Veräußerung aller Gesellschaftsanteile lässt den Fortbestand der Gesellschaft unberührt.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 3 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger bzw. nach § 122 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Revisionsverfahren Beteiligten (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der X-KG (KG). Sie waren außerdem Gesellschafter der Y-GmbH (GmbH). Sie waren an beiden Gesellschaften jeweils zu 25 v.H. beteiligt. Mit einem gemeinsamen Vertrag vom ... 1983 veräußerten die Kläger ihre Beteiligungen an beiden Gesellschaften.