BFH - Beschluss vom 16.06.2009
II B 151/08
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2462/05

Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Einheitswertes eines Betriebsvermögens (Zeitpunkt seines Ausscheidens)

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen II B 151/08

DRsp Nr. 2009/21017

Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Einheitswertes eines Betriebsvermögens (Zeitpunkt seines Ausscheidens)

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beteiligte sich im Jahr 1993 als Gesellschafter an der Klägerin, einer GbR. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer aus der Klägerin ausgeschieden.

Der Beklagte (das Finanzamt) stellte durch Bescheid vom 22. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2005 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1994 fest und rechnete diesen anteilig u.a. dem Beschwerdeführer zu.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss des FG vom 25. September 2008 hat dieses den Beschwerdeführer beigeladen. Gegen diesen Beiladungsbeschluss richtet sich die vorliegende --bis heute nicht begründete-- Beschwerde des Beschwerdeführers, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1.