BFH, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen II B 17/99
DRsp Nr. 2000/2642
Beiladung eines Dritten
1. Die Beiladung eines Dritten ist gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4AO zulässig, wenn ein Steuerbescheid aufgrund einer Anfechtungsklage möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zugunsten des Stpfl. aufzuheben oder zu ändern und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten gezogen werden sollen.2. Diese Folgerungen müssen nicht dieselbe Steuerart betreffen. Es reicht aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen Lebensvorgang steuerrechtliche Folgen für eine Steuer sowohl beim Stpfl. als auch bei dem Dritten zu ziehen sind.