BFH - Beschluss vom 01.07.2014
VIII B 21/14
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2; AO § 174 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1900
DB 2015, 2291
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster Beschluss, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3909/11

Beiladung eines Mitgesellschafters im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung

BFH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen VIII B 21/14

DRsp Nr. 2014/14852

Beiladung eines Mitgesellschafters im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung

NV: Die Beiladung zu einem Rechtsstreit über die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH können deren Gesellschafter anfechten, in deren Einkommensteuerveranlagung bereits rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung eine vGA verneint oder ein darauf gerichtetes gerichtliches Verfahren in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen nach entsprechender Zusage des Finanzamtes beendet worden ist.

Wendet ein Gesellschafter einer GmbH sich im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei seiner Einkommensteuererklärung, so ist die Beiladung eines weiteren Gesellschafters derselben GmbH jedenfalls dann nicht zulässig, wenn gegen diesen der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr in Betracht kommt, weil das Finanzamt in einem finanzgerichtlichen Verfahren den Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide ohne die verdeckte Gewinnausschüttung verbindlich zugesagt hat und die Parteien daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2; AO § 174 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.