BFH - Beschluss vom 20.10.2003
VIII R 15/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 46
DStRE 2004, 54

Beiladung; Entnahme stiller Reserven

BFH, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 15/00

DRsp Nr. 2003/14563

Beiladung; Entnahme stiller Reserven

Es führt regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme (in das Privatvermögen) der auf ihren Anteil an den stillen Reserven des WG verzichtenden und an der erwerbenden Gesellschaft nicht beteiligten Gesellschafter der veräußernden Gesellschaft, wenn eine gewerblich tätige PersG ein WG mit stillen Reserven zu einem unangemessen niedrigen Preis an eine gewerblich tätige Schwester-PersG veräußert. Der betroffene Gesellschafter ist zum Verfahren notwendig beizuladen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der im Urteil des Finanzgerichts (FG) als Kläger bezeichnete Gesellschafter Sch der Y-GbR (GbR) hat gegen dieses Urteil im eigenen Namen Revision eingelegt. Streitig ist, ob die GbR in den Streitjahren 1989 bis 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Die GbR bestand als solche auch nach dem Verkauf der Grundstücke und während des Klageverfahrens gegen die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide fort.