I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob ein Teil der Einkünfte der Streitjahre 1993 und 1994 der B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger beantragt, die Feststellungsbescheide der Streitjahre insoweit aufzuheben, als ihm darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.
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