FG Hamburg - Urteil vom 22.01.2007
1 K 217/06
Normen:
AO § 174 Abs. 4 § 174 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 652

Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO in Kindergeldsachen

FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 1 K 217/06

DRsp Nr. 2007/6241

Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO in Kindergeldsachen

1. Keine Beiladung der vorrangig berechtigten Kindesmutter gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO im Klageverfahren trotz übereinstimmender Anträge der Beteiligten, wenn die Beiladung darauf beruhen soll, dass zwischen den Kindergeldberechtigten die Frage einer Weiterleitung streitig ist. 2. Stellt die vorrangig berechtigte Kindesmutter eine Weiterleitung von Kindergeld an sich ausdrücklich in Abrede und/oder weigert sie sich, eine Weiterleitung nach amtlichem Vordruck gemäß DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 zu bestätigen kommen insoweit weder ein Irrtum der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung noch die Gefahr widerstreitender Kindergeldfestsetzungen i.S.d. § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO in Betracht. 3. Durch eine Beiladung kann möglichen Betroffenen durch frühzeitige Einbeziehung Schutz bereits im Vorfeld einer denkbaren Bescheidänderung zu ihren Ungunsten gewährt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beiladung dienen allerdings auch dem Schutz Dritter davor, bei offenkundig mangelnder Betroffenheit von dem Ausgang des Verfahrens von einer Einbeziehung in ein Verwaltungs- oder Klageverfahren verschont zu bleiben.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 § 174 Abs. 5 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte (-Bekl-) zurecht von dem Kläger (-Kl-) die Erstattung von Kindergeld fordert.