FG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2008
1 K 160/07
Normen:
AO § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 ; FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 917

Beiladung in Kindergeldsachen

FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 160/07

DRsp Nr. 2008/5372

Beiladung in Kindergeldsachen

In einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, setzt die Beiladung eines Dritten, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, voraus und ist aber zugleich auch ausreichend, dass die Familienkasse die Beiladung jedenfalls veranlasst. Ein unzutreffend auf § 60 Abs. 1 FGO gestützter Antrag der Familienkasse steht einer - allein möglichen - Beiladung durch das Gericht nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO daher nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 ; FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung der Klägerin ( -Kl- ) für ihre Kinder A und B (Töchter) für die Monate Februar und März 2006 und für ihre Kinder C und D (Söhne) für die Monate Februar bis September 2006. Streitig sind insoweit der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Kl den Haushalt X-Straße in E verlassen hat und zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen ist und die Haushaltsaufnahme der Kinder durch die Kl und/oder den Beigeladenen.