I.
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung der Klägerin ( -Kl- ) für ihre Kinder A und B (Töchter) für die Monate Februar und März 2006 und für ihre Kinder C und D (Söhne) für die Monate Februar bis September 2006. Streitig sind insoweit der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Kl den Haushalt X-Straße in E verlassen hat und zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen ist und die Haushaltsaufnahme der Kinder durch die Kl und/oder den Beigeladenen.
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