BFH - Beschluss vom 16.09.2004
VI B 57/03
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 § 135 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 71
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 210/99

Beiladung;, Kosten Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen VI B 57/03

DRsp Nr. 2004/17550

Beiladung;, Kosten Beschwerdeverfahren

1. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten besteht grds. keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. des § 60 Abs. 3 FGO. Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen bejaht.2. Über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beiladungsbeschluß ist bei erfolglosem Rechtsmittel nach § 135 Abs. 2 FGO zu entscheiden.3. Bei erfolgreicher Beschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 § 135 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.