I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich Ende 1994 über die B als Treuhänderkommanditistin mit einer Einlage von 500 000 DM an der Y-KG. Komplementärin war die X-AG (jetzt Z-AG). Im Juli 1995 wurde das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die vom Kläger aus seiner Beteiligung für die Streitjahre (1994 und 1995) erklärten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in nach einer Außenprüfung gegenüber der Y-KG erlassenen geänderten Feststellungsbescheiden vom 16. März 1998 nicht mehr an.
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