BFH - Beschluss vom 19.02.2004
IX B 3/03
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 918
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4626/98

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen IX B 3/03

DRsp Nr. 2004/7311

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

1. Die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO reicht für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO aus.2. Beteiligt sich ein Stpfl. im Rahmen eines sog. offenen Treuhandverhältnisses an einer Gesellschaft, sind die daraus folgenden Einkünfte in einem zweistufigen Verfahren festzustellen: In der ersten Stufe auf der Ebene der Gesellschaft mit der Verteilung auf die Gesellschafter (Treuhänder) und in einer zweiten Stufe durch die Zurechnung des Anteils des Treuhänders auf seine Treugeber.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich Ende 1994 über die B als Treuhänderkommanditistin mit einer Einlage von 500 000 DM an der Y-KG. Komplementärin war die X-AG (jetzt Z-AG). Im Juli 1995 wurde das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die vom Kläger aus seiner Beteiligung für die Streitjahre (1994 und 1995) erklärten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in nach einer Außenprüfung gegenüber der Y-KG erlassenen geänderten Feststellungsbescheiden vom 16. März 1998 nicht mehr an.