FG München - Beschluss vom 15.03.2004
13 K 1054/04
Normen:
FGO § 60 ; AO § 174 Abs. 4, 5 ; EStG § 22 Nr. 2 § 23 ;

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Einkommensteuer 1999

FG München, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 13 K 1054/04

DRsp Nr. 2004/5261

Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Einkommensteuer 1999

Das Gericht hat auf Antrag des Finanzamts einen Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO - unabhängig von den Voraussetzungen des § 60 FGO - zum Verfahren beizuladen, wenn bei Erfolg der Klage ein Steuerbescheid gegenüber dem Dritten wegen anderer rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise zu ändern ist.

Normenkette:

FGO § 60 ; AO § 174 Abs. 4, 5 ; EStG § 22 Nr. 2 § 23 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist im Klageverfahren, ob Grundstücksgeschäfte verschiedener mit dem Kläger verwandter oder verschwägerter Personen als gewerblicher Grundstückshandel des Klägers zu besteuern sind.

Folgende Personen sind im Jahr 1999 als Veräußerer folgender Grundstücke aufgetreten:

Die Gewinne aus der Veräußerung dieser Grundstücke hat der Beklagte (Finanzamt - FA-) dem Kläger als dessen eigene Einkünfte zugerechnet.

Das FA hat die Beiladung dieser Personen zum Klageverfahren beantragt.