BFH - Beschluß vom 28.04.1999
V B 4/99
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1363

Beiladung; stiller Gesellschafter

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen V B 4/99

DRsp Nr. 1999/8381

Beiladung; stiller Gesellschafter

1. Das FG kann auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Stpfl. haften. 2. Der atypisch stille Gesellschafter haftet nicht für die USt-Schulden des Unternehmens, an dem er beteiligt ist. Soweit das Klageverfahren wegen USt Einfluss auf den Gewinn des Unternehmers und damit auch auf die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters hat, werden nur dessen wirtschaftliche, nicht aber seine rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt. Die Beiladung des stillen Gesellschafters kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unter der Firma X TV Produktion Einzelunternehmerin. An dem Unternehmen ist A als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

Die Klägerin hat gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1994 Klage erhoben.