Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision u.a. mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendige Beiladungen unterlassen und in diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären:
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