BFH - Beschluß vom 22.09.1999
I B 66/98
Normen:
FGO § 60 Abs. 3, § 60a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 334

Beiladung und Veröffentlichung

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen I B 66/98

DRsp Nr. 2000/549

Beiladung und Veröffentlichung

1. § 60 a FGO schränkt das Ermessen des FG nicht dahingehend ein, dass das FG unabhängig von einem Antrag stets die Personen notwendig beiladen muss, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 FGO erfüllen und deren Adressen aktenkundig sind. Verfassungsrechtlich ist eine derartige Einschränkung nicht geboten. 2. Bei der Auswahl der Tageszeitungen, in denen der Beiladungsbeschluss veröffentlicht wird, sind die Umstände des konkreten Streitfall zu berücksichtigen. 3. Eine Veröffentlichung in überregionalen Tageszeitungen und zusätzlich in regional verbreiteten Tageszeitungen wird nur dann geboten sein, wenn die von der Entscheidung des FG betroffenen Personen klar erkennbar weit überwiegend in einem eng begrenzten Gebiet leben und diesem Gebiet die überregionalen Tageszeitungen, in denen der Beschluss auch veröffentlicht wird, nach Kenntnis des FG nicht verbreitet sind.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3, § 60a;

Gründe:

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision u.a. mit der Begründung, das Finanzgericht (FG) habe aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendige Beiladungen unterlassen und in diesem Zusammenhang seien folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären: