BFH - Urteil vom 08.10.1998
VIII R 67/96
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 § 93 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ; VwZG §§ 3 9 ; ZPO § 195 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 497

Beiladung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 67/96

DRsp Nr. 1999/824

Beiladung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist gegeben, wenn das FG nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Personen notwendig beilädt, diese nicht auf mündliche Verhandlung verzichten und die bereits geschlossene mündliche Verhandlung nicht von Amts wegen wieder eröffnet wird. 2. Alle Beteiligten, also auch die Beigeladenen, haben einen eigenen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung nur mit einem Teil der Beteiligten ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht genügend. 3. Ein wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht gegeben, wenn die Beteiligten erklären "nach derzeitigem Verfahrensstand" seien sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Denn der Verzicht ist nur wirksam, wenn er klar, eindeutig und vorbehaltslos erklärt wird. 4. Unterlässt es der Postbedienstete auf der Sendung, die er dem Prozessvertreter übergibt, den Tag der Zustellung des Urteils zu vermerken, so beginnt die Frist zur Einlegung der Revision auch bei nachgewiesener Zustellung des Urteils nicht zu laufen (Anschluss an Beschl. d. Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 09.11.1976 - GmS - OGB 2/75, BStBl II 1977, 275).

Normenkette: