BFH - Beschluss vom 02.11.2016
VIII B 57/16
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S.1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 266
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1430/13

Beiladung weiterer Beteiligter bei Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides

BFH, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen VIII B 57/16

DRsp Nr. 2017/612

Beiladung weiterer Beteiligter bei Anfechtung eines gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides

Hat der Kläger gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungsbescheide auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandgewinns angefochten und kann über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden, so sind die weiteren Gesellschafter notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S.1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Mitgesellschafter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum Verfahren gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre 2004 und 2005 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen ist.