Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Mitgesellschafter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum Verfahren gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre 2004 und 2005 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen ist.
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