BFH - Beschluss vom 09.08.2005
V B 84/05
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 76
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5451/03

Beiladungsprätendent - Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen V B 84/05

DRsp Nr. 2005/18910

Beiladungsprätendent - Akteneinsicht

1. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur den am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten zu.2. Ein Beiladungsprätendent, d. h. eine natürliche oder juristische Person, die möglicherweise notwendig oder einfach beizuladen ist, hat bis zur erfolgten Beiladung keine im Gesetz bezeichnete Rechtsstellung und bis dahin keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die von H namens der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus H und P, erhobene Klage wegen Umsatzsteuer-Rückerstattung (Az. des Finanzgerichts --FG-- X/03) wurde zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2004 gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.

Am 30. März 2005 beantragte P, der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), unter Hinweis darauf, dass er hätte notwendig beigeladen werden müssen, Einsichtnahme in die Prozessakten im Verfahren FG-Az. X/03.

Das FG lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nach Rücknahme der Klage und Einstellung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse für die beantragte Akteneinsicht.

Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.