Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
I.
In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 18. Mai 2018 war dem Zeugen A...... für die Dauer seiner Vernehmung Rechtsanwalt R...... als Beistand beigeordnet worden. Der Zeuge wurde von 11.06 Uhr bis 11.09 Uhr vernommen und anschließend entlassen.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 beantragte Rechtsanwalt R...... für seine Tätigkeit die Festsetzung einer Grundgebühr in Höhe von 192,00 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 312,00 EUR sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR und damit zuzüglich Umsatzsteuer eine Vergütung in Höhe von insgesamt 623,56 EUR.
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