FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2010
10 Ko 2445/09 KF
Normen:
RVG § 45; RVG -VV Nr. 3200;
Fundstellen:
EFG 2010, 983

Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Personeller Zusammenhang - Prozesskostenhilfe

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 10 Ko 2445/09 KF

DRsp Nr. 2010/11555

Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwalt; Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Personeller Zusammenhang - Prozesskostenhilfe

1. Der für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erforderliche "personelle Zusammenhang" hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung ist bei der Geschäftsbesorgung durch eine beauftragte Sozietät gegeben. 2. Allein die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe verfügte Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts führt noch nicht zur Begründung eines (weiteren) von der Sozietät losgelösten Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und dem beigeordneten Anwalt, wenn sich ein solches zweites Mandat nicht aus besonderen Sachverhaltsumständen ableiten lässt. 3. Die Bestimmungen der §§ 45 ff. RVG haben nicht den Zweck, neben den zivilrechtlich begründeten Ansprüchen einen weiteren, davon unabhängigen, Anspruch gegen die Staatskasse zu begründen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45; RVG -VV Nr. 3200;

Gründe

I.