BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII S 9/04
Normen:
ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1288

Beiordnung eines Notanwaltes

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII S 9/04

DRsp Nr. 2004/11950

Beiordnung eines Notanwaltes

Die Beiordnung eines Notanwaltes kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

ZPO § 78b ;

Gründe:

Der Antragsteller hat vor dem Finanzgericht (FG), an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, erfolglos gegen die Vollstreckung einer Forderung des Landesarbeitsamtes (hier: wegen Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe) geklagt. Das FG hat ausgeführt, die Klage entspreche nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger habe in der Klage keine ladungsfähige Anschrift angegeben und nicht präzisiert, gegen welchen konkreten Verwaltungsakt sich die Klage richte. Der Kläger habe auch nicht sinngemäß vorgetragen, welches Verwaltungshandeln einer rechtlichen Kontrolle zugeführt werden solle. Das Klageziel müsse jedoch der Kläger und nicht das Gericht bestimmen. Soweit der Kläger die Ausurteilung von Schadensersatz begehre, sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und in einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2004 beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Vertreter beizuordnen. Wegen fehlender Finanzmittel habe er einen Vorschuss nicht leisten und deshalb keinen Vertreter bestellen können.

Der Antrag ist abzulehnen.