BFH - Beschluß vom 15.07.1999
III S 3/99
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 62

Beiordnung eines Notanwalts

BFH, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen III S 3/99

DRsp Nr. 1999/9337

Beiordnung eines Notanwalts

1. Dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH steht nicht entgegen, dass der Ast. nicht von einer zur Vertretung vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlG befugten Person vertreten wird, da durch den Antrag dem Kl. erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll. 2. Ein Notanwalt i.S.v. § 78 b ZPO kann einem Beteiligten nur dann beigeordnet werden, wenn der Betreffende glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b;

Gründe:

I. Der Antragsteller bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde von dem Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erstmals für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 (Streitjahre) zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA folgte hierbei den Angaben des Antragstellers in den eingereichten Erklärungen. Insbesondere berücksichtigte es die Behinderung des Antragstellers durch Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrages als außergewöhnliche Belastung. Die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 führten zu Steuererstattungen.