Die sofortige Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I. Die Antragsgegnerin hat für das vorliegende, vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover anhängige Scheidungsverbundverfahren mit am 24. November 2011 eingegangenem Schriftsatz um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer damaligen Rechtsanwälte nachgesucht. Beigefügt war eine - hinsichtlich der Angaben zum Ehegatten allerdings nicht ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
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