LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2020
L 2 AS 525/20 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 202; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1594/18

Beiordnung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Entpflichtung des Rechtsanwalts aus wichtigen Gründen im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen angeblicher fehlerhafter Anwaltstätigkeit in einem anderen Verfahren eines anderen Rechtsgebiets

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 525/20 B

DRsp Nr. 2020/13527

Beiordnung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Entpflichtung des Rechtsanwalts aus wichtigen Gründen im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen angeblicher fehlerhafter Anwaltstätigkeit in einem anderen Verfahren eines anderen Rechtsgebiets

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.03.2020 aufgehoben. Der von Rechtsanwalt Dr. T gestellte Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung zum Rechtsstreit wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 202; ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Gemäß § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt eine Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.