Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.03.2020 aufgehoben. Der von Rechtsanwalt Dr. T gestellte Antrag auf Aufhebung seiner Beiordnung zum Rechtsstreit wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts liegen nicht vor.
Gemäß § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) kann der gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt eine Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
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