FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.07.2001
3 K 70/00
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 3 Nr. 27 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) § 15 Abs. 1 ; FELEG § 15 Abs. 3 ; FELEG § 15 Abs. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 898

Beiträge des Bundes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von Arbeitnehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 70/00

DRsp Nr. 2002/4726

Beiträge des Bundes zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von Arbeitnehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkommensteuer 1998

1. Die vom Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätig keit (FELEG) unmittelbar an den Sozialversicherungsträger zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da die Zahlungen nicht als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft anzusehen sind. 2. Selbst wenn die nach § 15 Abs. 1 und 3 FELEG zu leistenden Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung und der Beitrag zur Rentenversicherung als steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 19 EStG zu qualifizieren wären, wären die Zahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit, weil die landwirtschaftliche Alterskasse und der Bund insoweit als Arbeitgeber angesehen werden müssten. 3. Die Leistungen des Bundes sind nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 3 Nr. 27 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;