FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.11.2008
7 K 116/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 7 K 116/05

DRsp Nr. 2009/4905

Beiträge für Betriebskostenversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar

1. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH maßgebend, ob die versicherte Risikoursache zum betrieblichen oder privaten Lebensbereich gehört. Das von der Betriebskostenversicherung abgedeckte Risko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen, so dass die Prämien nicht als Bestriebsausgaben abziehbar sind. 2. Entsprechend sind die Versicherungsleistungen nicht als steuerbare Betriebseinnahmen zu behandeln. 3. Wird dagegen - wie bei herkömmlichen Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsausfallversicherungen- Versicherungsschutz für solche Fälle vereinbart, bei denen es etwa wegen Ausfalls betriebsnotwendiger Wirtschaftsgüter zu einem Stillstand der Produktion kommt, sind die geleisteten Prämien zweifelsohne als Betriebsausgaben zu behandeln. 4. Die Betriebskostenversicherung steht in unlösbarem Bezug zur privaten Lebenssphäre und kann als notwendiges Privatvermögen nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet werden.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: