OLG Brandenburg - Urteil vom 22.08.2019
3 U 151/17
Normen:
BGB § 58; BGB § 273 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 151/17
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 466/16

Beiträge für die Mitgliedschaft in einem DachverbandNichterfüllung von Pflichten durch einen Vereinsvorstand

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 151/17

DRsp Nr. 2019/14097

Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Dachverband Nichterfüllung von Pflichten durch einen Vereinsvorstand

Aufgrund eines Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldete Beiträge können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.2018, Az.: 3 U 151/17, wird i.H.v. 40.573,28 € nebst sämtlichen ausgeurteilten Zinsen aufrechterhalten. Im Umfang des weitergehenden Zahlungsausspruchs in Höhe von 1.375,84 € wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und auf 169.949,12 € festgesetzt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 171.249,79 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 58; BGB § 273 Abs. 1;

Gründe:

I.