BSG - Beschluss vom 23.08.2021
B 12 KR 28/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 227; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 567/17
SG Hildesheim, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KR 534/15

Beiträge für eine AuffangpflichtversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 28/21 B

DRsp Nr. 2021/14899

Beiträge für eine Auffangpflichtversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. April 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm seine bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 227; SGB V § 240;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die zur beklagten Kranken- und bei ihr eingerichteten Pflegekasse für die Zeit vom 1.4.2007 bis 6.11.2011, 1.1.2012 bis 30.9.2012 und vom 1.5.2014 bis 30.4.2015 zu entrichtenden Beiträge.