BFH - Urteil vom 16.04.1999
VI R 75/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 16 § 19 ; LStDV (1984) § 2 Abs. 3 Nr. 2 ; LStDV (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1590

Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen VI R 75/97

DRsp Nr. 1999/8607

Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

1. Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des ArbG an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der ArbG dem ArbN Mittel zur Verfügung gestellt und der ArbN sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat. 3. Davon ist auszugehen, wenn dem ArbN gegen die Versorgungseinrichtung (z. B. Versicherung), an die der ArbG die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. 4. Bei einer Gruppen-Unfallversicherung, bei der der ArbN zwar materiell Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer ist, der Anspruch aber nur vom Versicherungsnehmer - ArbG - geltend gemacht werden kann, erfolgt kein Zufluss von Arbeitslohn. Denn die Rechte des ArbN sind in einem derartigen Fall so eingeschränkt, dass von einem unentziehbaren Rechtsanspruch nicht gesprochen werden kann (Anschluss an BFH-Urt. v. 13.04.1976 - VI R 216/92, BStBl II 1976, 694).

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16 § 19 ; LStDV (1984) § 2 Abs. 3 Nr. 2 ; LStDV (1990) § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: