LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2017
L 1 KR 303/16
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 442/15

Beiträge zur KrankenversicherungFreiwillige MitgliedschaftKeine Verpflichtung zur Beitragsabbuchung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 303/16

DRsp Nr. 2017/13718

Beiträge zur Krankenversicherung Freiwillige Mitgliedschaft Keine Verpflichtung zur Beitragsabbuchung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte

1. Der Senat weist darauf hin, dass die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V weder gegen höherrangiges Recht verstößt noch durch ein Gericht für den Senat bindend für nichtig erklärt wurde. 2. Eine Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit ist für den Senat nicht erkennbar, so dass auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht kam. 3. Für eine Verpflichtung einer Krankenkasse, Beiträge beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte einzuziehen und abzubuchen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide für und ab Juli 2015.