I.
Streitig ist, ob die Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in den Streitjahren 2005 bis 2007 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG a.F.) als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der VdBS.
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