VG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.2017
10 K 4888/16
Normen:
HGB § 3 Abs. 3; IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 2 Abs. 2;

Beitrag; Industrie- und Handelskammer; Landwirtschaft; Nebengewerbe; Photovoltaikanlage; Solaranlage

VG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 10 K 4888/16

DRsp Nr. 2017/3968

Beitrag; Industrie- und Handelskammer; Landwirtschaft; Nebengewerbe; Photovoltaikanlage; Solaranlage

Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes ist kein mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenes Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG, sofern der gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

HGB § 3 Abs. 3; IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er kein Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer ist.

Der Kläger ist Landwirt und züchtet Schafe. Zu diesem Zweck errichtete er im Außenbereich einen Schafstall mit Heu- und Strohlager. Ausweislich der Baugenehmigung ist das Gebäude nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung umgehend ohne jegliche Entschädigung zu entfernen und der alte Zustand wiederherzustellen. Jegliche andere Nutzung ist nicht zulässig.

2009 und 2012 errichtete der Kläger auf dem Dach des Schafstalls eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 300 m². Den gewonnenen Strom speist er in das öffentliche Netz ein und erzielt so einen Gewinn von über 5.200 €/Jahr.