LSG Hamburg - Urteil vom 06.06.2023
L 1 KR 97/21
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 199/20

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungErstattung zu Unrecht gezahlter BeiträgeZulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung

LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 97/21

DRsp Nr. 2023/11045

Beitragsbemessung freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge Zulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung

Fehlerhaftes Verwaltungshandeln schließt dann nicht die Erhebung der Verjährungseinrede aus, wenn der Versicherte eine unrichtige Beitragsentrichtung ohne Weiteres hätte erkennen können – hier im Falle der Klärung beitragspflichtiger Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV und PV).

Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2011 mit Höchstbeiträgen als hauptberuflich Selbstständiger versichert.