BSG - Beschluss vom 20.04.2021
B 12 KR 79/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 27/20
SG Frankfurt am Main, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 130/15

Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung des Einkommens eins privat krankenversicherten EhemannsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 79/20 B

DRsp Nr. 2021/11516

Beitragsbemessung für ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung des Einkommens eins privat krankenversicherten Ehemanns Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 240 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres privat krankenversicherten Ehemanns im Rahmen der Bemessung ihrer Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).