Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres privat krankenversicherten Ehemanns im Rahmen der Bemessung ihrer Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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