LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.07.2021
L 16 KR 355/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1 -3; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 238a; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 322/14

Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Festsetzung von Beiträgen aus einer Kapitalleistung einschließlich eines als Versicherungsnehmer finanzierten Anteils bei freiwillig krankenversicherten RentnernKein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 355/18

DRsp Nr. 2022/1638

Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Festsetzung von Beiträgen aus einer Kapitalleistung einschließlich eines als Versicherungsnehmer finanzierten Anteils bei freiwillig krankenversicherten Rentnern Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Anders als bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern ist die Festsetzung von Beiträgen aus einer Kapitalleistung einschließlich eines vom Versicherten als Versicherungsnehmer finanzierten Anteils bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern zulässig. 2. Eine hieraus resultierende Ungleichbehandlung freiwillig und pflichtversicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1 -3; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 238a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des privat finanzierten Anteils einer Lebensversicherung.